SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Verordnung über die Regionalkonferenzen und Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen

03.09.2007

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zu den zur Umsetzung der Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit erforderlichen Verordnungen Stellung zu nehmen.

Allgemeine Bemerkung

Die Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen zeigt deutlich, dass die Regionalkonferenzen entgegen allen Beteuerungen bei der Erarbeitung der Agglomerationsstrategie nach klassischen staatsrechtlichen Mustern aufgebaut sind. Sie verfügen über eine Exekutive (Geschäftsleitung) sowie über eine Legislative (Regionalversammlung) sowie über Kommissionen, die die Geschäfte vorbereiten. Es fehlt aber die unmittelbare demokratische Wahl der Regionalversammlung durch die Stimmberechtigten, es fehlt aber auch in weiten Teilen die demokratische Kontrolle der Entscheide durch regionale Abstimmungen, durch Initiativen und Referenden. Das Initiativ- und Referendumsrecht ist bekanntlich auf einige wenige Entscheide eingeschränkt und damit im Tagesgeschäft praktisch wirkungslos. Es wäre konsequenter gewesen, die Regionalkonferenzen so auszugestalten, dass alle klassischen staatsrechtlichen Ebenen eingebaut worden wären, inklusive direkte Kompetenzen und Mitwirkungsrechte des Souveräns.

Zur Verordnung über die Regionalkonferenzen

Hier ergibt sich einzig ein Detail bezüglich der Änderung der Bauverordnung:

In Art. 121 a Abs. 4 ist die Rede von einer fakultativen Volksabstimmung. Wir beantragen, das Wort \“Volksabstimmung\“ durch \“Referendum\“ zu ersetzen.

Im Übrigen haben wir zur Verordnung über die Regionalkonferenzen keine Bemerkungen.

Zur Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen

Wir beantragen folgende Änderungen:

Art. 1 Abs. 1

Neuformulierung: \“Diese Verordnung regelt das Geschäftsreglement für Regionalkonferenzen.\“ Begründung: In Art. 1 Abs. 2 wird auf die Möglichkeit von abweichenden oder ergänzenden Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Gleichzeitig wird in Abs. 2 darauf hingewiesen, dass solche Regelungen der Vorprüfung unterliegen.

Ihre Formulierung in Art. 1 Abs. 1 könnte Regionalkonferenzen dazu verleiten, ein Geschäfts­reglement zu erlassen, das sich in keiner Art und Weise an die Verordnung anlehnt. Es wäre unseres Erachtens auch nirgends vorgeschrieben, dass ein solches \“eigenes Geschäftsreglement\“ der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterliegen würde. (Die Genehmigungspflicht bezieht sich nur auf Änderungen im Rahmen von Abs. 2).

Art. 4 Abs. 1a

Frage: Was bedeutet das Wort \“Siedlungsplanung\“ in Zusammenhang mit den Regionalkonferenzen? In der Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit (Änderung Baugesetz) wird dieser Begriff nicht erwähnt. Im Baugesetz wird nur von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung gesprochen. Die Siedlungsplanung im Sinne der Ortsplanung ist gemäss unserem Wissensstand nach wie vor Sache der Gemeinden!!!

Art. 8 Abs. 1

Wir beantragen der Klarheit halber im Text zu ergänzen: \“In den Organen der Regionalkonferenz Biel-Seeland werden die Verhandlungen %u2026\“.

Art. 24 Abs. 2

Theoretisch wäre der Fall denkbar, dass der Präsident der Regionalversammlung aus der Kernstadt der Region stammt und eine andere Person die Kernstadt in der Regionalversammlung vertritt. Die Formulierung von Art. 24 Abs. 2 würde in diesem Fall bewirken, dass gleichzeitig zwei Vertreter der Kernstadt der Region in der Geschäftsleitung tätig wären. Eine solche Übervertretung der Kernstadt ist zu verhindern. Wir bitten Sie, Art. 24 Abs. 2 entsprechend umzuformulieren.

Die Formulierung in Art. 24 Abs. 3, 2. Satz \“die angemessene Vertretung der kleinen und mittleren Gemeinden muss gewährleistet sein\“ ist unseres Erachtens zwingend. Wir bitten Sie, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmung in allen Geschäftsreglementen der Regionalkonferenzen zwingend enthalten ist (entgegen der Auslegungshilfe zur Verordnung des Geschäftsreglements zu Art. 24).

Art. 26 Abs. 3

Bei der Leiterin oder beim Leiter der Geschäftsstelle handelt es sich um einen Angehörigen der Verwaltung. Die Geschäftsleitung hingegen ist eine politische Behörde. Es ist unüblich, dass Verwaltungsmitglieder in einer politischen Behörde beratende Stimme und Antragsrecht haben. Wir beantragen daher, diesen Absatz zu streichen. Die Geschäftsleitung kann die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle an den Sitzungen von Fall zu Fall teilnehmen lassen, auch wenn dieser Absatz 3 gestrichen wird.

Art. 29 Abs. 1 lit. d

Art. 29 Abs. 1 lit. d ist zu streichen oder in dem Sinne abzuändern, dass nur gebundene Ausgaben in unbedeutender Höhe von der Geschäftsleitung beschlossen werden können. Der Beschluss über (höhere) gebundene Ausgaben ist der Regionalversammlung zu übertragen.

Art. 29 Abs. 1 lit. g

Der Beschluss über die Ungültigkeit von eingereichten Initiativen ist der Regionalversammlung zu übertragen. Allenfalls ist ein Antragsrecht der Geschäftsleitung vorzusehen.

Art. 31 Abs. 2

Hier ist zu ergänzen: Die angemessene Vertretung der kleinen und mittleren Gemeinden muss gewährleistet sein.

Art. 32 Abs. 3

Die Kommissionen haben bei der Vorbereitung der Geschäfte der Regionalversammlung eine wichtige politische Funktion. Unseres Erachtens haben die Kommissionen deshalb zwingend und ausschliesslich aus Mitgliedern der Regionalversammlung zu bestehen (somit aus Gemeindepräsidenten). Der Beizug von Fachpersonen als Berater ist selbstverständlich jederzeit möglich. Absatz 3 von Art. 32 ist deshalb umzuformulieren. Die Auslegungshilfe zu Art. 32 ist entsprechend anzupassen.

Art. 36 Abs. 1

Die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat nach Obligationenrecht zu erfolgen. Die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Anstellung ist nicht vorzusehen. Damit erübrigt sich auch der Erlass eines Personalreglements. Artikel 36 ist entsprechend anzupassen.

Art. 38

Der Absatz 3 ist zu streichen. Eine Eigendynamik betreffend Suche von weiteren Aufgaben für die Regionalkonferenz ist absolut nicht erforderlich. Wenn nötig, werden die erforderlichen Schritte durch politische Vorstösse in der Regionalversammlung ausgelöst werden müssen.

Art. 45 Abs. 3

Sind für Teilkonferenzen Kommissionen nötig, sind zwingend spezielle Kommissionen einzusetzen. Werden die von der Regionalkonferenz eingesetzten Kommissionen für die Aufgabenerfüllung von Teilkonferenzen beigezogen, entscheiden unter Umständen Personen über Bereiche, mit denen sie gar nichts zu tun haben. Absatz 3 ist demzufolge zu streichen.

Art. 53 Abs. 1 und 3

Hier wird vorgeschrieben, dass die Regionalversammlung im Auflösungsbeschluss darlegen muss, wie die Aufgaben, die nach übergeordnetem Recht gemeinsam erfüllt werden müssen, nach der Auflösung wahrgenommen werden können. die gesetzliche Grundlage für diese Vorschrift fehlt! Der entsprechende Teil von Art. 53 Abs. 1 ist deshalb zu streichen.

Gleichzeitig ist Art. 53 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: Der Beschluss über die Auflösung einer Regionalkonferenz wird im Sinne von Art. 54 vollzogen. Der Rest ist zu streichen.

Art. 54 Abs. 1 ist wie folgt zu formulieren: Haben die Gemeinden und ihre Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen, legt die Regionalversammlung den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Regionalkonferenz fest. Der Rest ist zu streichen.

Gerne hoffen wir, dass unsere Bemerkungen bei der Weiterbearbeitung der Verordnungen einfliessen werden.

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