SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Umsetzungsvorlage \\“Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit\\“

13.02.2006

Die SVP des Kantons Bern hat gegenüber dem neu einzuführenden Modell der Regionalkonferenzen nach wie vor Vorbehalte …

Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern
Münstergasse 2
3011 Bern


Bern, 13. Februar 2006


Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Brief vom 10. November 2005 geben Sie uns Gelegenheit, uns zur Umsetzungsvorlage zur Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit zu äussern. Für diese Möglichkeit danken wir Ihnen bestens.


Allgemeine Punkte:
Wie wir bereits anlässlich der Behandlung des Berichts zur Strategie für Agglomerationen und regionale Zusammenarbeit ausgeführt haben, hat die SVP des Kantons Bern gegenüber dem neu einzuführenden Modell der Regionalkonferenzen nach wie vor Vorbehalte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Modell der Regionalkonferenz rechtlich kein Problem ist, können politische Probleme entstehen. Die neu institutionalisierte Regionalkonferenz wird die Gemeinden im Bereich Planung, bei Verkehr und Siedlung und auch im Kulturbereich fremdbestimmen. Auch wenn immer wieder betont wird, dass die Regionalkonferenz demokratisch legitimiert sei, weil die dort vertretenen Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten demokratisch gewählt sind, ist fraglich, ob die Meinungsbildung wirklich demokratisch vor sich gehen wird oder ob nicht diese Regionalkonferenzen letztlich zu einem \“Kopfnickergremium\“ werden und die Entscheidungen letztlich in der Geschäftsleitung und vielleicht noch in den Kommissionen fallen werden. Wir wehren uns entschieden gegen die Einführung einer zusätzlichen Staatsebene. Nach Beurteilung der SVP kommen die Regionalkonferenzen einer vierten Staatsebene sehr nahe.


Zur Verfassungsänderung:
Keine Bemerkungen


Zur Änderung des Gemeindegesetzes:

Zu Art. 137 GG
Gemäss Abs. 3 sind die Entscheide der Regionalkonferenz verbindlich. Wie im Vortrag des Regierungsrats ausgeführt wird, handelt es sich hier um das Kernstück der neuen regionalen Zusammenarbeit. Um zu verhindern, dass diese Verbindlichkeit es ermöglicht, Beschlüsse auch gegen eine grosse Minderheit von Gemeinden und Bevölkerungsteilen durchzusetzen, ohne dass vorher tragfähige Lösungen gesucht wurden, werden wir zu Art. 144 einen Änderungsantrag stellen.

Zu Art. 138 Abs. 1
Der Satzteil \“Wenn es die wirksame Aufgabenerfüllung erfordert\“ ist zu streichen. Bisher war immer die Rede davon, dass die Regionalkonferenz nur dann gebildet werden soll, wenn die Gemeinden dies wünschen.

Zu Art. 139 Abs. 3
Sollen Gemeinden mehreren Regionalkonferenzen angehören, müssen sie die Möglichkeit haben, sich dazu vernehmen zu lassen. Es kann nicht sein, dass der Regierungsrat diese Gemeinden einfach bezeichnet. Der Absatz ist entsprechend umzuformulieren.

Zu Art. 144
Dieser Artikel geht bezüglich abschliessender Zuständigkeit zu weit. Er öffnet Tür und Tor dafür, dass in besonderen Gesetzgebungen weitere Gegenstände der abschliessenden Zuständigkeit der Regionalkonferenzen zugewiesen werden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidungen der Regionalkonferenzen zukünftig verbindlich sein werden, ist sicherzustellen, dass die wichtigsten Entscheide (regionale Richtpläne, regionale Verkehrs- und Siedlungskonzepte) dem fakultativen Referendum unterstehen und auch Gegenstand einer Initiative sein können.

Zu Art. 145
Hier wird deutlich, dass die Region als Staat im Staat konstituiert wird. Die Organe werden analog dem Kanton ausgestaltet, auch wenn sie anders heissen (Regionalkonferenz = Legislative, Geschäftsführung = Exekutive)
Wir beantragen, dass die Geschäftsleitung durch die Stimmberechtigten in der Region gewählt wird (anstelle der Wahl durch die Versammlung). Damit kann sichergestellt werden, dass die Geschäftsleitung sowohl politisch, als auch bezüglich Verhältnis grosse Gemeinden / kleine Gemeinden angemessen zusammengesetzt ist. Die Volkswahl lässt sich auch dadurch begründen, dass z.B. in Art. 151 Abs. 5 die Geschäftsleitung als zuständig erklärt wird, Initiativen und damit Volksbegehren als ungültig zu erklären.
Die Geschäftsstelle ist als Organ zu streichen. Sie bildet unseres Erachtens Teil der Verwaltung.
Gemäss Abs. 2 soll der Regierungsrat eine Geschäftsordnung für die Regionalkonferenzen erlassen können. Wir erwarten, dass der Entwurf dieser Geschäftsordnung vor Beratung der Gesetzesvorlage in der Kommission vorliegt. Die Geschäftsordnung muss unseres Erachtens Bestimmungen enthalten, die garantieren, dass auch kleinere Gemeinden das Recht haben, in den Kommissionen der Regionalkonferenz und in der Geschäftsleitung Einsitz zu nehmen. Diese Garantien müssen für die Regionalkonferenzen verbindlich sein und dürfen von der Regionalkonferenz im Sinne eines Minderheitenschutzes nicht aufgehoben werden.

Zu Art. 146 Abs. 3
Unseres Erachtens ist hier zu prüfen, wie auch den Gemeindelegislativen (Parlamente, evtl. Gemeindeversammlungen) Mitspracherechte gewährt werden können.

Zu Art. 147 Abs. 2
Hier ist eine Bestimmung einzubauen, die garantiert, dass die kleineren Gemeinden in den Kommissionen Einsitz nehmen können.

Zu Art. 150 und 151
Die Quoren für das Zustandekommen von Referendum und Initiative sind noch einmal zu senken und zwar bis auf das Quorum, das auch für kantonale Abstimmungen gilt.

Zu Art. 151 Abs. 5
Die zwei Worte \“oder undurchführbare\“ sind zu streichen.

Zu Art. 153
Für regionale Richtpläne, Überbauungsordnungen, Beschlüsse über Subventionsverträge mit Kulturinstituten sowie regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte sind zwingend Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Absatz 2 ist entsprechend zu ergänzen. Mitwirkungsberechtigt müssen auch politische Parteien sein, die nicht regional organisiert sind. Der entsprechende Satz ist ebenfalls zu ändern.

Zu Art. 155
Wir vermissen eine konkrete Aussage zu den mit der Schaffung der Regionalkonferenz zusammenhängenden Kosten. Angesichts der Aufgaben, die durch die Regionalkonferenzen zu erfüllen sind, befürchten wir relativ hohe Kosten. Wir hätten eigentlich erwartet, dass diese Kosten in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ausgewiesen wären. Wir weisen darauf hin, dass der Grosse Rat in einer Planungserklärung verlangt hat, dass der Regierungsrat die Kostenfolgen im Bereich der Geschäftsstellen und Kommissionen der Regionalkonferenz sowie das Einsparpotential aufzeigt.

Zu Art. 157 Abs. 4
Es sind Lösungen aufzuzeigen, wie verhindert werden kann, dass einzelne Gemeinden einen Schuldenüberschuss einer Regionalkonferenz zu tragen haben.

Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), zu Art. 11 Abs. 3
Die Diskussionsprotokolle der Kommissionen sowie der Geschäftsleitung der Regionalkonferenzen müssen den nicht in diesen Gremien tätigen Mitgliedern der Regionalkonferenzen zugänglich sein, damit sie sich ein umfassendes Bild über die ihnen präsentierten Vorlagen machen können.

Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975, zu Art. 13 g Abs. 2 lit. a
Es kann nicht sein, dass die Kulturinstitute bei der Vorbereitung der Geschäfte in der zuständigen Kommission der Regionalkonferenz mitwirken. Selbstverständlich sind sie als Subventionsempfänger anzuhören. Sie dürfen aber weder über ein Stimmrecht noch über ein Antragsrecht in der Kommission verfügen.

Baugesetz vom 9. Juni 1985, zu Art. 98 b
Neben der kommunalen Überbauungsordnung und der kantonalen Überbauungsordnung soll nun noch eine regionale Überbauungsordnung geschaffen werden. Wir fragen uns, ob eine solche regionale Überbauungsordnung tatsächlich nötig ist, schränkt sie doch die demokratischen Mitwirkungsrechte der Gemeinden und der Stimmbürger erheblich ein.

Für die Berücksichtigung unserer Änderungswünsche bei den definitiven Gesetzesvorlagen, danken wir Ihnen bestens und verbleiben


Mit freundlichen Grüssen
SVP – Kanton Bern

Der Präsident: Hermann Weyeneth, Nationalrat
Der Geschäftsführer: Christoph Neuhaus

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