SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Vernehmlassung Mittelschulgesetz

15.02.2006

Die SVP Kanton Bern setzt sich für ein leistungsorientiertes Bildungssystem ein …

Erziehungsdirektion
des Kantons Bern
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern



Bern, 13. Februar 2006


Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns gerne grundsätzlich und im Detail zum Entwurf eines neuen Mittelschulgesetzes.

Grundsätzliches
Die SVP Kanton Bern setzt sich für ein leistungsorientiertes Bildungssystem ein und unterstützt grundsätzlich den vorliegenden Entwurf, der als Ersatz für zwei bisherige Gesetze dienen wird. Wir fragen uns jedoch, ob es nicht möglich wäre, das neue Gesetz in eine schlankere Form zu bringen. Viele Details werden erwähnt und Verfahren geregelt, wobei wir uns fragen, ob hier nicht auf interkantonaler Ebene eine Harmonisierung angestrebt werden sollte. Insbesondere sollte sich die Erziehungsdirektion des Kantons Bern zum Ziel setzen, Übertrittsverfahren in interkantonal geregelte Bildungsgänge, wie dies die Fachmittelschulen und die Maturitätsschulen anbieten, schweizweit im Rahmen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und %u2013direktoren zu koordinieren. Der Kanton Bern sollte sich dafür einsetzen, dass die Zutrittvoraussetzungen bei diesen Bildungsgängen nicht durch kantonale Eigenheiten geprägt sind.

Stellungnahme im Detail
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Der Zusatz %u201Emit Fachmaturität%u201C ist hier und in den folgenden Artikeln zu streichen, da gemäss Art. 16 Abs. 2 auch Fachmittelschulausweise ausgestellt werden.

Art. 2 Abs. 3
Dieser Absatz ist u.E. im Interesse der Qualitätssicherung an Sekundarschulen zu streichen. Während die gymnasialen Klassen tendenziell an einer Maturitätsschule geführt werden sollten, müssen die speziellen Sekundarklassen im 7. und 8. Schuljahr zwingend an den Sekundarschulen verbleiben. Dieses Angebot für Begabte untersteht ausschliesslich der Volksschulgesetzgebung und ist eine Kernaufgabe der Sekundarschule. Die Diskussion über Sinn und Zweck von Langzeitgymnasien wurde bereits in der Vergangenheit abschliessend geführt und sollte jetzt nicht über einen unverfänglichen Absatz im Mittelschulgesetz neu lanciert werden.

Art. 3 Abs. 2 Bst. c
Diese Formulierung ist zu ändern, da der Übertritt nicht in alle Tertiärbildungen sichergestellt werden kann. Ohne berufliche Praxis ist z.B. ein Übertritt in die Fachhochschule oder der Abschluss einer eidgenössischen Höheren Fachprüfung nicht möglich. Wir beantragen Ihnen, den Übertritt in die verschiedenen Tertiärbildungen zu ermöglichen.

Art. 6 Abs. 2
Hier ist die zwingende Form zu wählen: Bildungsgänge für Erwachsene werden unter Berücksichtigung der Sprachregionen zentral geführt. Die Möglichkeit einer dezentralen Bildung macht nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten Nachfrage keinen Sinn.

Art. 7 Abs. 2
Ergänzung: Es muss auch eine Vertretung aus der Wirtschaft in den Rat delegiert werden. Die allgemein bildenden Schulen zeichnen sich nicht gerade durch Wirtschaftsnähe aus. Deshalb würden wir es begrüssen, wenn in dieser Beziehung eine Verbesserung erreicht werden könnte.

Art. 9 Abs. 2
Hier ist eine %u201Ekann%u201C-Formulierung zu wählen: Der Kanton kann Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, fördern. Die zwingende Form geht über den Grundauftrag eines Gymnasiums hinaus. Eine Verpflichtung des Kantons, ein Zusatzangebot zu ermöglichen, ist aus unserer Sicht abzulehnen.

Art. 21 Abs. 1, letzter Satz
Die Lehrgänge richten sich nach den entsprechenden schweizerischen und kantonalen Vorgaben.
Es sollte vermieden werden, dass kantonale Vorgaben an die Stelle von schweizerischen Vorgaben treten. Grundsätzlich müssen die Schweizer Normen gelten. Der Kanton sollte nur ergänzend legiferieren.

Titel 3. Angehörige der kantonalen Schulen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten integral für kantonale Schulen. Für subventionierte Schulen ist ein Artikel zu ergänzen, der auf den Leistungsvertrag verweist.

Art. 24 Abs. 1
Es handelt sich hier wohl eher um Mitwirkungsrechte, da die Schülervertretung mit beratender Stimme Einsitz nimmt.
Neue Formulierung: Den Schülerinnen und Schülern kann bei der Gestaltung des Bildungsgangs und des Schulbetriebs ein angemessenes Mitwirkungsrecht erteilt werden.

Art. 26
Dieser Artikel ist so zu formulieren, wie dies im Gesetz der Pädagogischen Hochschule erfolgt ist.

Art. 29 Abs. 1
An jeder Schule gibt es eine Lehrerkonferenz, die sich aus allen an der Schule unterrichtenden Lehrkräften zusammensetzt und in die eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler delegiert werden kann.

Art. 30
Hier müsste analog zu Art. 24 Abs. 3 eine Ausstandspflicht aufgenommen werden, wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer persönlich betroffen ist.


Art. 32 Abs. 1
Ergänzung: %u2026..Leitung der Schule, wobei der Qualitätsentwicklung und -sicherung eine besondere Bedeutung zukommt.

Art. 33 Abs. 3
Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination%u2026Weitere Aufgaben sollten von Seiten der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion im Einvernehmen mit den Konferenzen bestimmt werden können.

Art. 34 Abs. 1
Der Artikel ist zu präzisieren: Wer schlägt die Mitglieder vor? Welches sind die Auswahlkriterien?
In der Verordnung muss die parteipolitische Zusammensetzung geregelt und gewährleistet werden.

Art. 35 Abs. 3
Leistungen privater Anbieter werden bei der Bedarfserhebung und Planung berücksichtigt.
Der Begriff %u201ERechnung%u201C macht hier keinen Sinn.

Art. 37 Abs. 2
Hier müsste eine Bestimmung ergänzt werden, wonach die privaten und die kantonalen Anbieter nach denselben Massstäben gemessen werden. Es geht unseres Erachtens nicht an, dass der Kanton für sich einen Marktvorteil beansprucht und regelt, dass er alle privaten Anbieter gleich behandeln (d.h. gleich diskriminieren) will.

Art. 42 Abs. 1 2. Satz
Es können Pauschalen pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern entrichtet werden.
Diese Beschränkung ist nur aus dem Vortrag ersichtlich. Es ist eine neue, klarere Formulierung vorzulegen.

Art. 42 Abs. 3
Dieser Absatz ist zu streichen. Er widerspricht dem Prinzip gleich langer Spiesse für private und kantonale Anbieter, wie dies in der Bemerkung zu Art. 37 Abs. 2 gefordert wird.

Art. 44 Abs. 4
Ergänzen: Für über den Lehrplan hinausgehende Leistungen der Schule sowie für den Administrationsaufwand können Beiträge verlangt werden.
Andere Kantone kennen ebenfalls eine Administrationsgebühr. Diese sollte auch im Kanton Bern möglich sein. Allenfalls müsste der Absatz mit einer Bandbreite oder einem Prozentsatz ergänzt werden. Wir überlassen die Detailformulierung dem Rechtsdienst Ihrer Direktion.

Art. 52 Abs. 1 Bst. c
die Mitwirkungsrechte, die %u2026
Siehe Bemerkungen zu Art. 24.

Art. 52 Abs. 1 Bst. k
die Angliederung von gymnasialen Klassen der Sekundarstufe I sowie %u2026
Siehe Bemerkungen zu Art. 2 Abs. 3.


Wir sind überzeugt, dass wir mit dieser Stellungnahme zur Präzisierung des neuen Gesetzes beitragen können, und danken Ihnen im Voraus für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Sollten noch Fragen offen bleiben, steht Ihnen der Präsident unserer Kommission, Grossrat Werner Hostettler, jederzeit gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüssen
SVP – Kanton Bern

Der Präsident: Hermann Weyeneth, Nationalrat
Der Geschäftsführer: Christoph Neuhaus

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