SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Kantonales Landwirtschaftsgesetz

11.03.2011

Die SVP Kanton Bern hat betreffend die minimale Betriebsgrösse landwirtschaftlicher Gewerbe eine Anmerkung und ist ansonsten mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Die Änderung von Art. 1 des Gesetzes über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) wird nicht unterstützt. Die Gewerbegrenze im Hügel und Berggebiet sollte auf 0.75 SAK festgelegt werden. Der Spielraum gemäss Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist hier zu nutzen. Die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes dient in verschiedenen Gesetzen als Referenzgrösse und ist deshalb sehr wichtig. Nebst dem Boden- und Pachtrecht wird sie etwa in der Raumplanung und im Steuerrecht angewendet und hat direkte Auswirkungen: Gilt ein Betrieb bei der Hofübergabe nicht als landwirtschaftliches Gewerbe, kann dieses nicht zum Ertragswert, sondern muss zum Verkehrswert übergeben werden. Die Weiterführung des Betriebs würde so praktisch verunmöglicht. Fällt ein Betrieb unter die Gewerbegrenze, hat dies auch finanzielle Folgen, da nichtlandwirtschaftliche Betriebe wesentlich höhere amtliche Werte und Eigenmietwerte ausweisen und dadurch die Steuerbelastung Einzelfall massiv ansteigt, ohne dass das Einkommen gestiegen wäre.

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