SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Gesetz über die Familienzulagen

10.09.2007

1. Allgemeines

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine komplizierte und wenig bürgerverständliche Familienzulagenordnung noch intransparenter gestaltet.

Das Gesetz über die Familienzulagen (FamZG) wurde am 27. November 2006 vom Schweizervolk angenommen. Folgende zwei zentrale Anliegen, welche für die Gesetzgebung der Kantone massgebend sind, werden nicht umgesetzt:

– Eine Straffung der Vollzugsorganisation, damit diese wirtschaftlicher und kundengerechter wird.

– Eine formale Harmonisierung sowie eine bessere Solidarität zwischen den Familienausgleichskassen.

Ohne einheitlichen Beitragssatz bei den Familienzulagen bleiben die enormen Unterschiede bei der Belastung der Arbeitgeber bestehen (–> fehlende Solidari­tät)!

Ein Lastenausgleich soll lediglich unter den privaten Familienausgleichskassen und in nur nebensächlicher Weise erfolgen (Ausgleichszahlungen gemäss Artikel 18 KFamZG).

2. Selbständigerwerbende

Von der Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter das KFamZG ist abzusehen. Eine diesbezügliche Ausdehnung dieser Leistung kommt einem ungezielten Ausschütten von Mitteln gleich. Auch wenn eine überwiesene Motion den Regierungsrat zum Handeln verpflichtet, macht eine entsprechende Bestimmung keinen Sinn. Sie widerspricht nicht nur der Eigenverantwortung, die die Selbständigerwerbenden wahrnehmen, sondern generiert administrativen Aufwand umsonst, da die Betroffenen die für sie bestimmten Leistungen selber finanzieren müssen.

3. Kantonaler Lastenausgleich

In die Vorlage an den Grossen Rat sollten ein kantonaler Lastenausgleich und ein einheitlicher Beitragssatz aufgenommen werden.

Begründung:

– Ohne Solidarität unter den Familienausgleichskassen (–>fehlender Lastenaus­gleich) riskieren Kanton und Gemeinden, der FKB über den Finanzausgleich die fehlenden Mittel zur Verfügung zu stellen.

– Verliert die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zahlungskräftige Mitglieder über Abgänge bei der FKB (Mitglieder wechseln zu Familienausgleichskassen mit geringeren Beitragssätzen), so wird der Service public ausgehöhlt, welcher die AHV-Zweigstellen im Kanton Bern seit jeher den Bürgerinnen und Bürgern in den Gemeinden bieten.

– Die Steuerzahler werden geschont, weil die FKB als Auffangkasse nicht überhöhte Beiträge einfordern muss. Zudem ist ein Lastenausgleich auch im Interesse der vielen nicht verbandskassenmässig gebundenen KMU’s.

– Der \“Konkurrenzkampf\“ unter den Trägern und Kassen soll dort zugelassen werden, wo er möglich und sinnvoll ist, d.h. bei der Höhe der Verwaltungskosten und der Möglichkeit zusätzliche Leistungen anzubieten.

– Die Lösung ist einfach, transparent und bürgerverständlich; keine Familienaus­gleichskasse verliert ihre Kunden.

Ohne kantonalen Lastenausgleich würden die Gemeinden wohl eine eigene Lösung suchen (Anschluss an eine bestehende oder Gründung einer eigenen Familienausgleichskasse). Aus verwaltungsökonomischer Sicht wäre der Anschluss der Gemeinden an die FKB an sich sinnvoll. Es wäre unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die FKB nicht für die gemeinderechtlichen Körperschaften eine eigene Kasse führen könnte.

4. Kommunale Mitfinanzierung der FKB bei einer Unterdeckung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die ungedeckten Aufwendungen der FKB über den Lastenverteiler Sozialhilfe finanziert werden soll. Im Vortrag (Seiten 9 und 17) wird ausgeführt, dies entspreche dem bisherigen Recht. Diese Darstellung ist falsch. Während eine Verteilung der Kosten nach der Lastenverteilung Sozialhilfe Kanton und Gemeinden je mit 50% belastet, sah die bisherige Regelung (Art. 16 Abs. 2 KZG) vor, den Fehlbetrag im Verhältnis 80% (Kanton) zu 20% (Gemeinden) zu verteilen.

Mitglied werden