SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen; zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)

15.02.2008

Für die Möglichkeit, uns an der oben erwähnten Vernehmlassung mit einer Eingabe beteiligen zu können, danken wir Ihnen. Aus Sicht der SVP Kanton Bern ergeben sich die folgenden Bemerkungen:

Art. 7 Abs. 4 EG ELG (Finanzierung)

Artikel 7 Absatz 4 EG ELG sieht vor, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse des Kantons Bern von Bund und Kanton getragen werden, die Verwaltungskosten der AHV-Zweigstellen von den Gemeinden. Im Vortrag wird dies damit begründet, es handle sich um eine Angelegenheit zwischen Bund und Kanton und es würden keine Mehreinnahmen verzeichnet. Es geht nicht an, dass die Verwaltungskosten der Zweigstellen ausschliesslich von den Gemeinden getragen werden sollen, schliesslich ist die Umsetzung der EL eine Aufgabe von Bund und Kantonen. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Zweigstellen markant zugenommen hat. Soweit der Kanton die Gemeinden als \“Agenturen\“ für den Vollzug dieser Aufgaben einsetzt, muss er diesen Aufwand abgelten, umso mehr, als der Bund an die Verwaltungskosten neu Beiträge entrichtet. Die SVP Kanton Bern verlangt, dass mindestens die Hälfte der Bundesbeiträge an die Verwaltungskosten den Gemeinden zufliessen, damit diese wenigstens einen Teil ihrer administrativen Aufwendungen gedeckt haben. Auch hier gilt der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz, wonach jede staatliche Ebene den durch sie verursachten Aufwand mit eigenen Mitteln finanzieren muss. Die kommunalen Aufwendungen für die AHV-Zweigstellen liegen außerhalb des politischen Einflußbereichs der Gemeinden. Im Kanton Zürich ist vorgesehen, dass die Gemeinden zwei Drittel erhalten. Weil der überwiegende Teil des Vollzugs in den Gemeinden stattfindet, beurteilen wir die \“Weitergabe\“ von 50 % der Bundesbeiträge an die Kantone als sehr massvoll und wir verstehen dies als Minimalforderung. Die Regelung bezüglich der Zuteilung der Bundesbeiträge an die Gemeinden ist in der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom 4. November 1998 zu verankern.

Art. 8 EG ELG (Mitwirkung der kantonalen Verwaltung)

Gegen die vorgesehene Bestimmung ist nichts einzuwenden. Selbstverständlich soll der AKB der automatische Zugriff auf das ZPV für die systematische Kontrolle der Daten der EL-Gesuchstellerinnen und EL-Gesuchsteller ermöglicht werden. Damit lassen sich aber kaum Rückfragen der AKB bei den AHV-Zweigstellen vermeiden.

Hingegen ist die im Vortrag der JGK dargestellte Version, dass Artikel 8 auch zu einer Entlastung der Gemeinden bzw. der AHV-Zweigstellen führt, absolut unzutreffend. Vielmehr wird auch in Zukunft der Anspruch auf EL mündlich oder schriftlich bei der AHV-Zweigstelle geltend gemacht werden. Die AHV-Zweigstelle wird die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen und eine Vorberechnung des möglichen Anspruches vornehmen. Anschliessend werden die vollständigen Akten mit dem Antrag der AKB weiter geleitet. Eine erhebliche Aufwandreduktion würde sich lediglich durch die Beseitigung von Redundanzen, die Eliminierung von komplizierten Prozessen und allenfalls die Verlagerung von Kompetenzen an die AHV-Zweigstellen realisieren. Ein komplizierter Prozess besteht beispielsweise bei den Kostenbeteiligungen der EL-Bezüger (Selbstbehalte und Franchisen) gemäss Art. 64 KVG. Diese müssen mit Einzelbelegen anstelle einer wesentlich einfacheren Pauschale abgerechnet werden. Wir sind uns bewußt, daß Artikel 14 Absatz 1 ELG vorsieht, dass die Kantone die im laufenden Jahr ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten vergüten (unter anderem auch die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG). Möglicherweise bedarf die vorgeschlagene pauschale Abgeltung eine Änderung von Artikel 14 Absatz 1 ELG, weshalb es die SVP Kanton Bern begrüssen würde, wenn der Kanton Bern auch in diesem Sinn aktiv wird. Bei Personen, die in einem Heim leben, welches auf der Pflegeheimliste des Kantons figuriert, kann die Pauschale so festgelegt werden, dass sie immer der maximalen Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG entspricht.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen. Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir Ihnen bestens.

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