SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Einführungsgesetz zum Asyl- und Ausländergesetz (EG AA)

11.02.2008

Allgemeines

Das neue Ausländergesetz und das revidierte Asylgesetz, welche von den Bundesbehörden auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt wurden, erfordern entsprechende gesetzliche Anpassungen auf kantonaler Ebene. Mit dem sich nun in der Vernehmlassung befindlichen Einführungsgesetz zum Asyl- und Ausländergesetz (EG AA) kommt der Kanton Bern dieser Forderung nach. Da sich der Kanton Bern mit der Vollzugsgesetzgebung leider zeitlich im Verzug befindet, hat der Regierungsrat des Kantons Bern auf den 1. Januar 2008 Änderungen in drei Verordnungen in Kraft gesetzt, welche formell-rechtlich im Gesetz zu regeln sind. Im Wissen, dass es hauptsächlich um Anpassungen im Bereich der Nothilfeverordnung geht, nimmt die SVP des Kantons Bern dies zur Kenntnis.

Nachfolgend erhalten Sie unsere Stellungnahme zu einzelnen Artikeln des EG AA.

1. Zweck und Gegenstand

Artikel 1

Keine Bemerkungen

2. Zuständigkeiten im ausländerrechtlichen Bereich

Artikel 2

Eine gänzliche oder teilweise Übertragung der Verfügungskompetenz beim Vollzug des AuG auf einzelne Gemeinden erachten wir nur als sinnvoll, wo sich eine solche bereits bewährt hat. Sonst besteht die Gefahr des erhöhten Koordinationsbedarfs und widerspricht der Absicht, die Gemeinden im Asylbereich zu entlasten.

3. Sozialhilfe für Personen im Asylbereich

Artikel 3; Zuständigkeiten

Keine Bemerkungen

Artikel 4; Besondere Leistungsangebote

Die heutige teilweise angewandte Praxis der Eingliederung von asylsuchenden Kindern und Jugendlichen in reguläre Schulen und Berufsbildungsstätten führt immer wieder zu Problemen. Zum einen ist die Eingliederung oft schwierig, zum anderen kommt es zu Konflikten, wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird und der oder die Betroffene ausreisen sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kann-Formulierung vage. Es besteht die Gefahr, dass der Weg der Eingliederung den separaten Leistungsangeboten für Asylsuchende vorgezogen wird. Wir schlagen daher eine konkretere Formulierung vor:

\“Die für die Gewährung der Sozialhilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige zuständige Behörde stellt für diese Personengruppen nach Möglichkeit besondere Leistungsangebote zur Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat bereit.\“

Artikel 5; Einschränkung der Niederlassungsfreiheit

Keine Bemerkungen

4. Nothilfe

Artikel 6; Persönlicher Geltungsbereich

Keine Bemerkungen

Artikel 7; Zuständigkeiten

Abs. 1 und Abs. 2

Keine Bemerkungen

Abs. 3

Dieser Absatz ist zu allgemein. Hier geht es um die konkrete Ausgestaltung der Nothilfe. Dazu sind Leitplanken auf Gesetzesstufe zwingend. Diese können nicht bloss in vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen geregelt werden. So ist gesetzlich zu verankern, dass sich die Nothilfe ausdrücklich auf das überlebensnotwendige Minimum beschränkt und keine auf Dauer ausgerichtete Unterkunft einschliesst. Zudem ist auf die Ausrichtung von finanziellen Mitteln in jedem Fall zu verzichten.

5. Zwangsmassnahmen

Artikel 8; Zuständigkeit zur Anordnung von Zwangsmassnahmen

Abs. 1

Keine Bemerkungen

Abs. 2

Ersatzlos streichen. Begründung siehe Art. 2

Artikel 9; Formvorschriften

Keine Bemerkungen

Artikel 10; Beschwerdeinstanzen

Keine Bemerkungen

6. Gebühreninkasso

Artikel 11

Keine Bemerkungen

7. Schlussbestimmungen

Artikel 12; Änderung eines Erlasses

Keine Bemerkungen

Gesetz vom 11. Juli 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Artikel 55; Zuständigkeiten für die Gewährung der Sozialhilfe

Keine Bemerkungen

Artikel 56

Keine Bemerkungen

Artikel 57

Auch hier gilt, dass besondere Leistungsangebote der sozialen und beruflichen Integration zum Teil falsche Hoffnungen schaffen. Angebote sind dann sinnvoll, wenn sie dazu beitragen, den Betroffenen bessere berufliche Chancen in ihrer Heimat zu ermöglichen. Artikel 57 sollte entsprechend geändert werden:

\“Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt für vorläufig Aufgenommene, die sich weniger als sieben Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten besondere Leistungsangebote bereit, welche die soziale und berufliche Integration fördern und die Voraussetzungen für eine Rückkehr in die Heimatländer erleichtern.\“

Artikel 13; Inkrafttreten

Keine Bemerkungen

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