SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Baugesetz (BauG), Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD), Dekret über das Normalbaureglement, Koordinationsgesetz

30.11.2007

Baugesetz (BauG)

Allgemeines

Die SVP unterstützt alle Bestrebungen, die Effizienz der Baubewilligungsverfahren zu steigern und zu optimieren. Wichtige Aspekte sind:

  • Die Liberalisierung der Baubewilligungspflicht durch Ausdehnen der baubewilligungs­freien Vorhaben.
  • Die systematische Regelung der Arten der Baubewilligungen und Neuregelung der kleinen Baubewilligung.
  • Die Verfahrensstraffung bei zahlreichen Einsprachen.
  • Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung.
  • Das Verbot von weitergehenden kommunalen Vorschriften für baubewilligungsfreie Vorhaben und die Streichung der Regelung über die Geschosszahl.

Detailbesprechung

  • Mit den neuen Art. 32 a-d, und 36 %u201Evereinfachte Verfahren und Teilbaubewilligungen%u201C hat man die Zeichen der Zeit erkannt und angepasst.
  • Auch die Erweiterung der Dauer der Baubewilligung von 2 auf 3 Jahre, Art 42.2, mit der Option, um zwei Jahre zu verlängern, unterstützen wir.
  • Die Regelung in Art.11, Abs 5b, %u201Eder geschützte Uferbereich von stehenden Gewässern beträgt 30 Meter%u201C lehnen wir ab. Die bisherige Regelung, die es den Gemeinden überträgt, den geschützten Uferbereich zu definieren, ziehen wir der neuen Regelung vor.
  • Die Artikel 109 und 110 können wir so nicht akzeptieren und lehnen diese in dieser Form ab. Es kann sein, dass es neben den Bauwilligen auch Landbesitzer gibt, welche diese Infrastrukturkosten schlichtweg nicht finanzieren können. Wie soll mit Landbesitzern, welche nicht bauen wollen oder aus finanziellen Gründen nicht bauen können, umgegangen werden?Die Gemeinde soll diese Kosten vorschiessen. Die Kosten wären selbstverständlich geschuldet und müssten später, beim Bebauen des entsprechenden Grundstückes, bezahlt werden. Mit dieser Massnahme würden Härtefälle vermieden und \“der negative Eingriff in das Grundeigentum\“, wäre abgeschwächt.
  • Art. 142: Die Abschöpfung von sogenannten Planungsmehrwerten und die Praxis der \“freiwillig\“ abgeschlossenen Infrastrukturverträge führen immer wieder zu eklatant stossenden Ergebnissen. Bei dieser Konstellation wird ein noch nicht mal liquides Substrat besteuert. Wir erachten diese Praxis als unangemessen und überholt. Auf die Abschöpfung von planungsbedingten Mehrwerten ist grundsätzlich zu verzichten. Artikel 142 ist ersatzlos zu streichen. Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Ergänzung ist stossend und führt zu einer Ungleichbehandlung von privaten und öffentlich-rechtlichen Grundeigentümern. Die Besteuerung eines Grundstückgewinnes (Art. 131 ff. StG) im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bleibt weiterhin bestehen und genügt unserer Ansicht nach völlig.

Abschliessend

Alle diese Änderungen und Anpassungen zielen in die richtige Richtung. Die Umsetzung der Motionen Erb/Grunder, Kunz, Jenni und Graber nehmen wir positiv zur Kenntnis. Bedauerlicherweise wurden die beiden überwiesenen Motionen Freiburghaus und Iseli, soweit diese die Baugesetzgebung betreffen, nicht berücksichtig.

Wir erwarten dringend, dass diese beiden Vorstösse noch mit einbezogen werden.

Dekret über das Normalbaureglement;

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)

Den beantragten Änderungen der beiden oben erwähnten Dekrete stimmen wir zu.

Koordinationsgesetz (KoG)

Die SVP begrüsst die Änderung des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 und unterstützt die Absicht, ausgewählte Vorhaben, die in einem übergeordneten Interesse des Kantons liegen, als prioritär erklären zu können. Zu den Vorhaben, welche eine prioritäre Behandlung verdienen, gehören vorab solche in kantonalen und regionalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP), also Projekte, welche für die betroffene Region oder den ganzen Kanton von grosser Wichtigkeit sind. Wichtig ist aber vor allem auch, dass private Bauvorhaben gegenüber Vorhaben der öffentlichen Hand nicht benachteiligt werden. Eine entsprechende Klarstellung im Vortrag ist deshalb noch vorzunehmen Dass die Schwelle für eine Vorzugsbehandlung hoch angesetzt wird, erachten wir als richtig und stimmen unter diesem Aspekt auch dem Art. 2, Abs 3 zu. Ohne diese Einschränkung würden sich die Entscheidungswege wiederum unnötig verzögern.

Das Beispiel der Firma TELA in Niederbipp zeigt eindrücklich dass es Projekte gibt, welche es verdienen, prioritär behandelt zu werden.

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