SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes und Dekretes über die politischen Rechte

06.06.2008

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Brief vom 7. April 2008 geben Sie uns Gelegenheit, uns zur Änderung des Gesetzes und des Dekretes über die politischen Rechte vernehmen zu lassen. Gerne äussern wir uns zur geplanten Gesetzesänderung wie folgt:

Schon im Rahmen der Behandlung der Motion M301/2006 (Für echte und faire Majorz­wahlen ohne vorgedruckte Wahlzettel) haben wir uns gegen die geforderte Gesetzes­änderung gestellt. Das geltende Verfahren bei Majorzwahlen hat sich bewährt. Für die politischen Gruppierungen ist es wichtig, dass sie ihre Kandidierenden direkt und %u2013 eben auch %u2013 mit ausseramtlichen Wahlzetteln zur Wahl empfehlen können. Unseres Erachtens ist es durchaus auch im Interesse des Kantons, die Parteien zu stärken. Der ausseramtliche Wahlzettel ist ein %u2013 wenn auch kleines %u2013 Element, das zur Stärkung der Parteien beitragen kann. Unseres Erachtens trifft es nicht zu, dass mit den ausseramtli­chen Wahlzetteln bei den Majorzwahlen das typische Persönlichkeitselement in den Hintergrund tritt. Wir trauen unseren mündigen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu, dass sie zwischen Majorz- und Proporzwahlen unterscheiden können. Gerade die letzten Regierungsrats- aber auch die Ständeratswahlen 2007 haben klar gezeigt, dass sehr viele Stimmberechtigten die ausseramtlichen Wahlzettel nicht einfach unver­ändert in die Urne legen, sondern gezielt Namen streichen oder ergänzen. Es trifft nicht zu, dass die Stimmberechtigten Kandidatinnen und Kandidaten wegen der ausseramtlichen Wahlzettel mehr als Parteimitglied und weniger als Person wählen.

Das weiter ins Feld geführte Argument, die Stimmberechtigten könnten ihren Willen nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen, nur weil ausseramtliche Wahlzettel weniger Wahlvorschläge enthalten als Sitze zu vergeben sind, scheint uns reichlich weit her geholt und zeugt von relativ wenig Vertrauen in unsere Stimmberech­tigten.

Die Motion M301/2006 wurde mit einer relativ knappen Mehrheit überwiesen. Die Ge­setzesänderung, die nun heute vorliegt, ist überflüssig. Wir beantragen, auf die Ge­setzesänderung zu verzichten, beziehungsweise nicht einzutreten.


Eventualantrag

Sollte der Gesetzgebungsprozess wider Erwarten fortgesetzt werden, beantragen wir, den Stimmberechtigten lediglich den leeren, amtlichen Wahlzettel abzugeben (Vari­anteA). Die Stimmberechtigten hätten dann die leeren Linien auszufüllen. Es wäre Sache der Parteien, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten bekannt zu machen, genauso wie sie dies bereits heute %u2013 neben dem Versand der ausseramtlichen Wahl­zettel %u2013 tun. Wir gehen davon aus, dass sich die Parteien oder Wählergruppierungen bei Regierungsrats- oder Ständeratswahlen nicht damit begnügen werden, die Namen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten im Amtsblatt und in den Amtsanzeigern veröffentli­chen zu lassen. Es wird für die interessierten Stimmberechtigten kein Problem sein, die Namen der Kandidierenden zu erfahren. Es wäre nicht nötig, den Stimmberechtigten auch noch eine Liste mit den Namen aller zur Wahl vorgeschlagenen Personen ab­zugeben, ganz abgesehen davon, dass durch die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dieser Liste gewisse Personen bevorzugt werden könnten (z.B. Bishe­rige). Einen Wahlzettel mit Namen zum Ankreuzen lehnen wir entschieden ab. Die Problematik ist in den Unterlagen der Staatskanzlei treffend dargestellt.

Kreis- und Bezirksbehörden

Die Beibehaltung der ausseramtlichen Wahlzettel bei den Majorzwahlen für die Kreis- und Bezirksbehören ist zwingend. Die Kandidierenden für solche Wahlen sind in der Bevölkerung tendenziell viel weniger bekannt als die Kandidierenden für die Regie­rungsrats- und Ständeratswahlen, die ja in der Regel bereits einige politische Erfahrung besitzen. Die Motion M301/2006 enthielt keine Forderung, die ausseramtlichen Wahl­zettel auch bei den Wahlen in die Kreis- und Bezirksbehörden abzuschaffen. Auf eine Revision des Gesetzes in diesem Punkt ist zu verzichten.

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