SVP Sektion Müntschemier

Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes über die Bernische Pensionskasse BPKG

04.07.2006

Die SVP begrüsst die Analyse der BPK nach dem BLVK-Debakel und stimmt den Gesetzesänderungen grundsätzlich zu.

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Ihrem Schreiben vom 18. April 2006 geben Sie uns Gelegenheit, uns zur geplanten Änderung des BPKG zu äussern. Für diese Möglichkeit danken wir Ihnen bestens.

Grundsätzliches:

Die SVP begrüsst es, dass im Anschluss an das BLVK-Debakel die Verantwortlichen der BPK unter Beizug von Experten eine Analyse über die BPK vorgenommen und entsprechenden Handlungsbedarf festgestellt haben. Ebenfalls begrüssen wir es, dass durch eine Änderung des Reglements 1 (Mitgliedschaften und Leistungen), welches bereits am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, schon ein Teil der beschlossenen Massnahmen umgesetzt werden konnte. Dabei handelt es sich insbesondere um den angepassten Invaliditätsbegriff.
Mit dieser Reglementsänderung und der nun beabsichtigten Gesetzesänderung kann die BPK zwar nur geringfügig, aber immerhin, entlastet werden. Deshalb stimmt die SVP der Gesetzesänderung im Grundsatz zu. Aus Sicht der SVP ist jedoch das zentrale Anliegen betreffend beider Pensionskassen BPK und BLVK der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat, wie er unter anderem auch von der parlamentarischen Untersuchungskommission PUK zur BLVK ausdrücklich gefordert und vom Regierungsrat in Aussicht gestellt wurde. Die SVP wird die diesbezügliche Entwicklung aufmerksam verfolgen und erwartet, dass die vorgegebenen Termine seitens aller Beteiligter eingehalten werden. Die für die BPK erforderliche Anlagerendite von 4,4 % erachten wir als sehr ehrgeizig, wenn nicht unrealistisch. Kann sie nicht erreicht werden, gefährdet dies das finanzielle Gleichgewicht der Kasse. Diese Problematik kann nur mit einem Primatswechsel definitiv gelöst werden.


Stossend empfindet die SVP die im Bereich der staatlichen Kassen immer noch geltende Aufteilung der Beitragslasten. Bei der BPK bezahlt der Kanton Bern als Arbeitgeber 55,32 %, die Arbeitnehmer hingegen 44,68 % der Beiträge. Bei der Revision des BLVK-Gesetzes wurde eine ungleiche Beteiligung (in der Privatwirtschaft besteht die übliche Beteiligung 50 % zu 50 %) durch die SVP widerwillig akzeptiert, da die BLVK einen Sanierungsfall darstellte und die Belastung der aktiven Versicherten mit den übrigen beschlossenen Massnahmen bereits sonst sehr hoch war. Bei der BPK besteht eigentlich kein Grund, weiterhin den Arbeitgeber überproportional zur Kasse zu bitten, ausser der Gleichbehandlung aller Staatsangestellten (Versicherte der BPK und der BLVK). Die SVP behält sich ausdrücklich vor, bereits im Rahmen der Gesetzesberatung im Grossen Rat eine Verteilung von 50 % Arbeitgeber und 50 % Arbeitnehmer zu verlangen. Spätestens bei der generellen Gesetzesrevision beider Kassen im Zusammenhang mit dem Primatwechsel wird diese Forderung durch die SVP mit Vehemenz gestellt werden. Wenigstens ist bei der jetzt anstehenden Gesetzesrevision jedoch der Prozentsatz der Arbeitgeber auf 55,32 % nach oben zu beschränken.

Im Übrigen möchte die SVP bereits heute klarstellen, dass sie sich im Zusammenhang mit dem Primatswechsel und den entsprechenden Gesetzesrevisionen der beiden Kassen entschieden dagegen wehren wird, die Rentner in eine eigene Kasse auszulagern, wie dies bei der Publica des Bundes versucht wurde.

Zu einzelnen Artikeln:
Artikel 6

Abs. 1: Die Erhöhung der Bandbreite wird begrüsst. Eine Flexibilität ist wünschenswert, damit die BPK-Organe bei einer allfälligen Finanzierungslücke rasch reagieren können.

Abs. 2: Gestützt auf die vorstehenden allgemeinen Bemerkungen wird beantragt, dass die Arbeitgeber 50 % bis 55,32 % der wiederkehrenden Beiträge tragen. Allenfalls wird die SVP, wie oben ausgeführt, den Antrag auf einen fixen Beitrag von 50 % stellen.


Artikel 7

Abs. 1: Gegen einheitliche Verdiensterhöhungsbeiträge für den Arbeitgeber hat die SVP nichts einzuwenden. Sie kann jedoch den neuen Satz von 170 % nicht nachvollziehen. Bisher galt bei individueller Erhöhung ein Satz von 60 %, bei genereller Erhöhung ein solcher von 180 %. Es ist transparent darzulegen, wie dieser neue Beitragssatz berechnet wurde. Nach Auffassung der SVP ist der Satz für die Arbeitgeber zu hoch und somit zu senken, und dies umso mehr, wenn die vorerwähnten Forderungen zu gleichmässigen Beiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 2 nicht gestellt oder nicht erfüllt werden.

Abs. 2: Die vorgeschlagene Staffelung der Beiträge für die Arbeitnehmer nach Alter wird begrüsst. Die Beitragssätze sind jedoch als Folge der unter Absatz 1 verlangten Änderungen entsprechend zu erhöhen, damit die Erhöhungen nicht durch die Kasse finanziert werden müssen.

Abs. 3: Diese Regelung wird begrüsst, unter Vorbehalt der Ausführungen zu Art. 6 Abs. 2 betreffend Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.



Artikel 8

Diese Regelung wird begrüsst, unter Vorbehalt der Ausführungen zu Art. 6 Abs. 2 betreffend Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


Aufhebung Artikel 9 und 10

Keine Bemerkungen.


Artikel 11

Abs. 1: Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Sanierungsbeiträge wird begrüsst. Dies ermöglicht den Kassenorganen eine rasche Reaktion im Falle einer Unterdeckung.

Abs. 2: Gleiche Bemerkung wie Art. 6 Abs. 2.


Artikel 12

Keine Bemerkungen.


Artikel 13

Sofern die Forderung der SVP nach einer Beitragsbegrenzung des Arbeitgebers auf maximal 50 % oder 55,32 % nicht erfüllt wird, ist sicherzustellen, dass für eine Veränderung des Beitragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers der Grosse Rat seine Zustimmung erteilen muss.


Gerne erwarten wir, dass unsere Vorschläge und Anregungen bei der Weiterbearbeitung der Gesetzesrevision berücksichtigt werden können, und verbleiben mit freundlichen Grüssen.

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